Eintritt oder Wiedereintritt in die Evangelische Kirche – wie geht das überhaupt?

  • Sie möchten zur Evangelischen Kirche dazugehören und denken über die Taufe nach?
  • Sie waren früher einmal evangelisch oder katholisch oder gehörtern zu einer anderen christlichen Kirche und möchten evangelisch sein?
  • Sie überlegen noch, ob das der richtige Schritt ist?

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Thema kurz zusammengefasst. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich einfach an Ihre Pfarrerin oder Ihren Pfarrer. Wir freuen uns auf jede Anfrage. Das Formulat für die Wiederaufnahme finden Sie hier: Formular Eintritt

1. Wer kann überhaupt Mitglied der Evangelischen Kirche sein?

Jede Person kann zur Evangelischen Kirche dazugehören. Das garantiert das Recht der freien Religionsausübung in Deutschland. Nur kann man nicht zwei oder gar mehr Religionsgemeinschaften angehören: Man kann zum Beispiel nicht gelichzeitig Christ und Muslim sein, auch nicht gleichzeitig evangelisch und katholisch. Zur Kirche gehört man durch die Taufe auf den Namen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes dazu. Wer schon gültig getauft ist, wird  nicht noch einmal getauft. Hier geschieht die Mitgliedschaft durch Aufnahme in die Evangelische Kirche. Bis zum 14. Lebensjahr können Eltern für ihre Kinder entscheiden. Wer älter ist als 14 Jahre, ist religionsmündig und kann über die Religionszugehörigkeit selber entscheiden.

Die Taufe wird in persönlichen Begegnungen individuell vorbereitet, der Eintritt oder Wiedereintritt kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

2. Was muss ich für einen Kircheneintritt unternehmen?

Der Eintritt ist bei jeder evangelischen Pfarrerin bzw. bei jedem evangelischen Pfarrer möglich.. In vielen Städten und Gemeinden gibt es spezielle Kircheneintrittsstellen, zum Beispiel an der Antoniterkirche in Köln in der Schildergasse. Ideal ist es aber, auf das Pfarramt zuzugehen, wo man wohnt, denn die Gemeinde, zu der man gehört, richtet sich nach dem Wohnort.

Im Gespräch wird in der Regel über die Motive des Eintritts oder Wiedereintritts gesprochen. Hier können auch Vorbehalte und Fragen geklärt werden, der Pfarrer oder die Pfarrerin wird sich bemühen, einen Einblick in die Strukturen der Kirche und Besonderheiten der Kirchengemeinde zu geben, um Enttäuschungen zu vermeiden. Hier kann alles offen angesprochen werden. Geistliche sind an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden. Daraufhin kann der Aufnahmeantrag ausgefüllt und unterschrieben werden.

Von Pfarrerin oder Pfarrer wird angeboten, die Aufnahme in oder vor oder nach einem Gottesdienst in Anwesenheit von zwei Presbytern mit einer Segenszusage zu feiern. Dabei bekräftigt der bzw. die Aufzunehmende den Wunsch, nach seinen Möglichkeiten am Gemeindeleben und den Gottesdiensten teilzunehmen.

4. Was muss für einen Eintritt oder Wiedereintritt vorgelegt werden?

Der Aufnahmeantrag enthält persönliche Daten wie auch Tauf- und Konfirmationsdaten und –orte. Es hilft, wenn die Tauf- und gegebenenfalls die Konfirmationsurkunde mitgebracht werden. Wer aus einer christlichen Kirche ausgetreten ist, sollte die Austrittsbescheinigung mitbringen bzw. Austrittsdatum und – ort bennen. Im Anschluß an das Gespräch wird der Aufnahmeantrag vom Antragsteller und der Pfarrerin oder dem Pfarrer unterschrieben. Das Gemeindeamt erstellt ein Schreiben, das die zuständige Ortsgemeinde über den erfolgten Eintritt.

5. Und was dann?

Mit diesem Schreiben ist der Eintritt rechtskräftig. Sie müssen dann den Eintritt dem Einwohnermeldeamt mitteilen, damit Sie in der Gemeindekartei geführt werden.

6. Welche Rechte und Pflichten entstehen für mich durch den Eintritt?

Wer als getaufter Christ aufgenommen worden ist, hat das Recht, am Abendmahl teilzunehmen, und darf das Patenamt ausüben. Er oder sie hat, sofern älter als 16 Jahre, das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und hat Stimmrecht bei der Presbyterwahl. Religionsunmündige getaufte Kinder unter 14 Jahren erlangen diese Rechte durch die Konfirmation, sofern sie nicht zur Firmung mit einem ähnlichen Unterricht gegangen sind.

Wichtig ist: Wer zur Evangelischen Kirche gehört, muss sich auch nach seinen Möglichkeiten an den Kosten der kirchlichen Arbeit beteiligen. Wer Einkommenssteuer zahlen muss, muss auch Kirchensteuer zahlen. Die Kirchensteuer beträgt 9% von der Einkommensteuer.